Zur Person
Mein Anspruch ist es, Immobilien für alle Bewertungsanlässe fundiert und professionell zu bewerten.
Mit meinem Ingenieurbüro in St. Wendel (Saarland) bin ich seit 2001 deutschlandweit im Bereich der Immobilienbewertung tätig.
Dabei steht die Qualität und die Nachvollziehbarkeit meiner Gutachten sowie die
Marktkonformität der ermittelten Werte im Vordergrund.
Ausbildungen & Qualifikationen
- 1997 Dipl.-Ing.(FH) im Fachbereich Architektur
- 2000 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
- 2001 Zertifizierter Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke, Mieten und Pachten, (TAS)
- 2002 Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)
- jährliche Fortbildungen im Sachverständigenbereich
- 2006 Zertifizierter Geo-Baubiologe
- 2011 Zertifizierter Gebäude-Energieberater (HWK)
- 2017 Zertifizierter Fachplaner für barrierefreies Bauen und Wohnen (Immobarrierefrei-Experte)
- 2018 Zertifizierter Wertermittler im Kleindarlehnsbereich gemäß § 24 BelWertV (HypZert)
Beruflicher Werdegang
- 1997 bis 2002 tätig als Architekt und Projektleiter
- seit 2001 eigenes Sachverständigenbüro:
Grundwert - Olaf Meyer Immobilien-Bewertungen (OMIB) - 2002 - 2023 Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises
- seit 2002 Gutachter im Gutachterausschuss des Landkreises St. Wendel
- 2002 bis 2006 stellvertretender Vorsitzender des Gutachterausschusses des Saarpfalz-Kreises
- Fördermitglied der Technische Akademie Südwest (TAS)
- 2002 Mitbegründer von “GRUNDWERT”, der überregionalen Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Sachverständiger
- seit 2007 Gerichtsgutachter für das Amtsgericht des Landkreises St. Wendel
- 2011 bis 2015 Dozent für Baurecht an der Hochschule für Technik & Wirtschaft des Saarlandes
- seit 2018 Gutachter für das Amtsgericht Kusel (Rheinland-Pfalz)
- seit 2018 Gutachter für das Amtsgericht Merzig-Wadern (Saarland)
- seit 2021 ehrenamtlicher Gutachter im Gutachterausschuss des Landkreises Kusel (Rheinland-Pfalz)
In eigener Sache: Anerkennung meiner Sachverständigen-Tätigkeit und Gutachten durch die Finanzverwaltung
Berechtigungsnachweis zur Erstellung von Gutachten nach § 198 BewG "Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts"
Gegenwärtig sind viele Gutachter / Sachverständige und Gutachterausschüsse auf Grund des sehr hohen Aufkommens von erforderlichen Gutachten, insbesondere wenn es um Erbangelegenheiten geht, an ihren Grenzen angelangt.
Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen und Monaten sind keine Ausnahme mehr und stellen die Regel dar. Dieser Umstand wird aber auch noch dahingehend künstlich verschärft, indem von Seiten der Finanzbehörden das Bewertungsgesetz, insbesondere der § 198 BewG übergenau gehandhabt wird.
Das geht mittlerweile soweit, dass Gutachter / Sachverständige, die nach § 198 BewG Abs. 2 die Voraussetzungen nach DIN ISO/IEC 17024 von einer akkreditierten Stelle haben, nicht mehr „anerkannt“ werden.
Im Nachfolgenden möchte ich den zuvor angeführten § 198 BewG Abs. 2 unter die „Lupe“ nehmen:
Bewertungsgesetz (BewG) § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
"(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.“
Im Abs. 2 des § 198 BewG wird angeführt, welche Gutachter / Sachverständige und welche Institutionen anerkannt werden, und deren Gutachten somit zum „Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes“ durch die Finanzbehörde anerkannt werden:
a) Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs, oder
b) Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert sind, oder
c) Personen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von einer akkreditierten als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken zertifiziert sind.
Ich gehöre zur Personengruppe b) mit einer staatlich anerkannten Akkreditierung als Sachverständiger / Gutachter.
Die staatliche Anerkennung oder öffentlich-rechtliche Anerkennung sagt aus, dass ein Studiengang von einer staatlichen Institution überprüft und offiziell genehmigt wurde. Diese Anerkennung stellt sicher, dass die Bildungsprogramme bestimmten Qualitätsstandards entsprechen und die vermittelten Inhalte den Anforderungen des Arbeitsmarkts genügen. Wichtig ist außerdem, dass nur mit einer staatlichen Anerkennung bestätigt wird, dass der Bildungsweg den rechtlichen und fachlichen Kriterien entspricht.
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